Rechtliche Grundlagen zu Querbauwerks-Rückbauten
Hier möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten geltenden Gesetze geben, die bei einem Rückbau Vorgaben machen und zu beachten sind.
Die Fördermöglichkeiten für Maßnahmen, die im Sinne der gesetzlichen Vorgaben den Zustand von Gewässern verbessern, sind hier zusammengestellt:
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die europäische Gesetzgebung, die die Ziele für unsere Gewässer festsetzt. Hier ist die Erreichung des „guten ökologischen Zustandes“ bzw. des „guten ökologischen Potenzials“ als Ziel bis 2027 vorgeschrieben:
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) | Umweltbundesamt
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) übersetzt die Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht auf der Bundesebene. Hier wird näher auf die Ziele für unsere Gewässer und notwendige Maßnahmen zur Erreichung dieser eingegangen.
Das WHG setzt konkrete Anforderungen im Rahmen des Verschlechterungsverbotes (§ 27 Abs. 1 Nr.1 WHG) und des Verbesserungsgebotes (§ 6 Abs. 2 WHG). Zudem setzt das Gesetz in den Paragraphen 33, 34 und 35 Mindestanforderungen an Gewässernutzungen, vor Allem an Stauanlagen und Wasserkraftanlagen:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | Infozentrum UmweltWirtschaft/LfU
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) ist wiederum das Ausführungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz auf Landesebene in Bayern. Es enthält die konkreten Regelungen, wer für welche Gewässer zuständig ist (Art. 22) und macht Bestimmungen zur konkreten Benutzung der Gewässer und notwendigen Genehmigungsverfahren. Geregelt wird außerdem alles rum um Gewässerausbau und -unterhaltung.
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)| Infozentrum UmweltWirtschaft/LfU
Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) enthält klare Regelungen für die Durchgängigkeit der Fließgewässer für Fische. In Art. 55 wird erläutert, dass die Durchgängigkeit entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz herzustellen ist. Zudem ist auch die Hege des Fischbestandes Teil der gesetzlichen Pflichten, die auch die Gesunderhaltung des Lebensraumes der Fische umfasst.
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) | Bayerische Staatskanzlei
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Grundlage für die Schutzgüter Natur und Landschaft, sowie deren Pflege in Deutschland. Weil gewässerbezogene Lebensräume oft sehr artenreich sind, sind sie auch aus naturschutzfachlicher Sicht sehr schützenswert. Daher sind sie zum Beispiel im § 3 Abs. 3 Ziele zum Schutz und Erhalt von Meeres- und Binnengewässern festgesetzt. Zudem sind naturnahe Bereiche von Fließgewässern und die dazugehörige Vegetation beispielsweise nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 geschützte Biotope.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | Infozentrum UmweltWirtschaft/LfU
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) setzt das Bundesnaturschutzgesetz in Landesrecht um und legt Zuständigkeiten und Befugnisse fest, um die Umsetzung des BNatschG zu erreichen.
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) | Infozentrum UmweltWirtschaft/LfU
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) regelt die Prüfung von Vorhaben in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt. Bestimmte Vorhaben benötigen immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung, diese sind in Anlage 1 des Gesetzes aufgelistet. Alle weiteren Vorhaben, die einen Eingriff in die Umwelt bedeuten, brauchen zumindest eine Vorprüfung, um die Auswirkungen auf die Umwelt abschätzen zu können. Da bei einem Rückbau von Querbauwerken immer baulich im und am Fließgewässer gearbeitet werden muss, ist für die Genehmigung eines solchen Vorhabens entsprechend die Vorprüfung nach Anlagen 2 und 3 des UVPG vorzulegen.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | Infozentrum UmweltWirtschaft/LfU